(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Verwendungsaufstieg geeignet sind. §
8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) §
8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.