(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des §
11 der
Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) §
9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer sechswöchigen Lehrveranstaltung entsprechen. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforderungen der neuen Laufbahn auszurichten.
(3) §
9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582