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§ 9 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Einführung



(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 10 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bearbeiten. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer achtwöchigen Lehrveranstaltung entsprechen. Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann die Einführung auch während der Beurlaubung auf Arbeitsplätzen bei einem Konzernunternehmen stattfinden. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforderungen der neuen Laufbahn auszurichten.

(3) Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit können die Einführung unter Beibehaltung ihrer genehmigten Wochenarbeitszeit durchlaufen, wenn sichergestellt ist, dass die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse in dieser Zeit erlangt werden können.

(4) Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhält jede Beamtin und jeder Beamte eine Beurteilung über die Einführung.



 

Zitierungen von § 9 LAP-TelekomV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LAP-TelekomV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-TelekomV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 LAP-TelekomV Einführung
... Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. (2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie ... der Stundenzahl einer vierwöchigen Lehrveranstaltung entsprechen. (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt ...
§ 17 LAP-TelekomV Einführung
... sind auf die Anforderungen des Verwendungsbereichs auszurichten. (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 und 4 gilt ...
§ 22 LAP-TelekomV Einführung
... mindestens der Stundenzahl einer zwölfwöchigen Lehrveranstaltung entsprechen. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt ...
§ 26 LAP-TelekomV Einführung
... Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. (2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie ... Einführung sind auf die Anforderungen der neuen Laufbahn auszurichten. (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 und 4 gilt ...
§ 30 LAP-TelekomV Einführung
... der Stundenzahl einer zweimonatigen Lehrveranstaltung entsprechen. (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt ...
§ 35 LAP-TelekomV Einführung (vom 14.02.2009)
... die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert sechs Monate. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 gilt ...
§ 39 LAP-TelekomV Einführung
... sind im Einzelnen durch Ausführungsanweisungen geregelt. (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Während der ...
§ 43 LAP-TelekomV Einführung
... Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. (2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie ... sind im Einzelnen durch Ausführungsanweisungen geregelt. (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Während der Lehrgänge, ...
§ 47 LAP-TelekomV Einführung
... Lehrveranstaltungen mit einer Gesamtdauer von in der Regel vier Wochen. (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 8 PostLV Überleitungs- und Übergangsvorschriften (vom 06.06.2015)
... S. 284) geändert worden ist, und 3. bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, ...