(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Verwendungsaufstieg geeignet sind. §
8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. §
8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.