(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des §
10 der
Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgängen von in der Regel 16 Wochen, von denen ein Teilabschnitt von sechs Wochen praxisbegleitend gestaltet werden kann. Die Inhalte der Einführung sind im Einzelnen durch Ausführungsanweisungen geregelt.
(3) §
9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Während der wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge, deren Einzelheiten durch Ausführungsanweisungen geregelt werden, fertigen die Beamtinnen und Beamten mindestens zwei Aufsichtsarbeiten. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhalten jede Beamtin und jeder Beamte eine Beurteilung über die praktische Einführung.
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582