(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des §
11 der
Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) §
9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer achtwöchigen Lehrveranstaltung entsprechen. Die Inhalte der Einführung sind im Einzelnen durch Ausführungsanweisungen geregelt.
(3) §
9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Während der Lehrgänge, deren Einzelheiten durch Ausführungsanweisungen geregelt werden, fertigen die Beamtinnen und Beamten mindestens zwei Aufsichtsarbeiten. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhält jede Beamtin und jeder Beamte eine Beurteilung über die praktische Einführung.
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582