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§ 51 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 51 Zulassung



(1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Vorstand der Deutschen Telekom AG.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann die Tätigkeit auch während der Beurlaubung auf Arbeitsplätzen bei einem Konzernunternehmen wahrgenommen werden.

(3) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann von einem Auswahlverfahren absehen und die in Betracht kommenden Studienabschlüsse sowie die weiteren Inhalte des Verfahrens im Einzelnen durch Ausführungsanweisungen regeln. Sieht der Vorstand nicht von einem Auswahlverfahren ab, hat er es im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu regeln.