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§ 1 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die gemäß Artikel 143b Abs. 3 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes bei der Deutschen Telekom AG im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Beamtinnen und Beamten, die zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG oder einem anderen Unternehmen des Konzerns Deutsche Telekom beurlaubt sind, wenn

1.
ihre Beurlaubung einer Beförderung gemäß § 8 Abs.1 der Postlaufbahnverordnung nicht entgegensteht,

2.
die bei dem Konzernunternehmen für die Dauer der Maßnahme wahrzunehmende Tätigkeit nach den Bewertungsmaßstäben der Deutschen Telekom AG für die dort im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der angestrebten Laufbahn oder des Verwendungsbereichs dieser Laufbahn entspricht und

3.
die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Beurteilungen des Konzernunternehmens denen für die bei der Deutschen Telekom AG im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten vergleichbar sind.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 entscheidet der Vorstand der Deutschen Telekom AG; er kann diese Befugnis in Bezug auf Satz 1 Nr. 2 für die angestrebten Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere Organisationseinheiten der Deutschen Telekom AG, die die Befugnisse einer Dienstbehörde ausüben, übertragen.



 

Zitierungen von § 1 LAP-TelekomV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LAP-TelekomV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-TelekomV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1 , die einer Laufbahn des einfachen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 ...
§ 8 LAP-TelekomV Auswahlverfahren
... die mit den Laufbahnanforderungen vertraut sind. Nimmt eine Beamtin oder ein Beamter nach § 1 Abs. 2, die oder der zu einem anderen Unternehmen des Konzerns Deutsche Telekom beurlaubt ist, an ...
§ 9 LAP-TelekomV Einführung
... einer achtwöchigen Lehrveranstaltung entsprechen. Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann die Einführung auch während der Beurlaubung auf ...
§ 11 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1 , die einer Laufbahn des einfachen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 ...
§ 15 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen
... Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1 , die einer Laufbahn des einfachen Dienstes angehören, nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 ...
§ 20 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1 , die einer Laufbahn des mittleren Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 ...
§ 24 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1 , die einer Laufbahn des mittleren Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 ...
§ 28 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen
... Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1 , die einer Laufbahn des mittleren Dienstes angehören, nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 ...
§ 33 LAP-TelekomV Anerkennung der Befähigung (vom 14.02.2009)
... Telekom AG oder eine von ihm bestimmte Stelle kann für Beamtinnen und Beamte nach § 1 , die einer Laufbahn des einfachen oder mittleren Dienstes angehören, nach § 27 der ...
§ 37 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1 , die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 ...
§ 41 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1 , die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 ...
§ 45 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen
... Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1 , die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 ...
§ 50 LAP-TelekomV Zuerkennung der Laufbahnbefähigung (vom 14.02.2009)
... Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1 , die einer Laufbahn des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes angehören, die ...
§ 51 LAP-TelekomV Zulassung
... trifft der Vorstand der Deutschen Telekom AG. (2) Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann die Tätigkeit auch während der Beurlaubung auf ...