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II. - Vertretergebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)

G. v. 18.07.1953 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch Artikel 36 Abs. 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 424-5-4 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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II. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 3b
§ 3c
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8

II. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht

§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In Patentsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1.
für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG zu 13/10,

2.
im Prüfungsverfahren zu 7/10,

3.
im Einspruchsverfahren zu 10/10,

4.
im Verfahren wegen Beschränkung des Patents zu 10/10,

5.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents zu 13/10,

6.
in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.

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§ 3


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In Gebrauchsmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1.
im Eintragungsverfahren zu 10/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,

3.
im Löschungsverfahren zu 15/10,

4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10,

5.
in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.

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§ 3a


§ 3a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In Topographieschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1.
im Eintragungsverfahren zu 10/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,

3.
im Löschungsverfahren zu 15/10,

4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10,

5.
in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.

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§ 3b


§ 3b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In Designsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1.
im Eintragungsverfahren zu 10/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,

3.
im Nichtigkeitsverfahren zu 15/10,

4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit zu 20/10,

5.
in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3799 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 3c



(1) In Sortenschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

im Beschwerdeverfahren zu 13/10.

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§ 4



Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne daß der Vertreter eine Anmeldung oder einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält er die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte.

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§ 5



Der Vertreter, dessen Tätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimmten Termin oder auf die Wahrnehmung eines anberaumten Termins zur Anhörung eines Beteiligten beschränkt, erhält die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Wahrnehmung des Termins erfolgte, zur Hälfte.

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§ 6



Die in den §§ 2 bis 3b genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit des Vertreters von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. Jede der Gebühren kann der Vertreter in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.

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§ 7



Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Vertreters sind im Übrigen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen mit einem Gebührensatz von 1,0;

2.
im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes der § 62 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

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§ 8



Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für die Erstattung der Gebühren und Auslagen eines beigeordneten Patentanwalts oder Erlaubnisscheininhabers.



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