(1) Für die Rentenkapitalisierung gelten die für Kapitalabfindungen nach dem Bundesversorgungsgesetz maßgebenden Vorschriften und Bestimmungen mit Ausnahme des § 74 Abs. 2 Satz 3, § 74 Abs. 3 Satz 3 und des § 76 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend.
(2) Die Voraussetzungen der Rentenkapitalisierung stellt die Verwaltungsbehörde fest. Zuständigkeit, Verwaltungsverfahren und Rechtsweg richten sich nach den bei der Gewährung von Kapitalabfindungen anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen.
... des Rückforderungsverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. (3) Ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, den ...