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§ 4 - Kürschnermeisterverordnung (KürMstrV)

V. v. 17.11.1994 BGBl. I S. 3463; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 7110-3-120 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenverbindungen an Pelzen,

2.
maschinelles Nähen eines Pelzes nach einer umfassenden Schnittanlage,

3.
Abnehmen eines Musters von einem Werkstück für die Pelzeinfütterung,

4.
Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach Modelinien,

5.
Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu Kleinteilen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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