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2. Abschnitt - Kürschnermeisterverordnung (KürMstrV)

V. v. 17.11.1994 BGBl. I S. 3463; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 7110-3-120 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zwölf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
ein Pelzbekleidungsstück nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell unter Veränderung der natürlichen Fellproportionen und des natürlichen Haarkleides,

2.
ein Oberbekleidungsstück aus Leder nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell,

3.
ein Nessel- oder Leinenmodell nach eigenem Schnittmuster.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Schnittmuster, die Arbeitspläne und die Vorkalkulationen zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Arbeitsbericht mit erläuternden Skizzen und die technischen Berechnungen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.




§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenverbindungen an Pelzen,

2.
maschinelles Nähen eines Pelzes nach einer umfassenden Schnittanlage,

3.
Abnehmen eines Musters von einem Werkstück für die Pelzeinfütterung,

4.
Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach Modelinien,

5.
Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu Kleinteilen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachzeichnen und Fachrechnen:

a)
Anfertigen von Skizzen, Schnittmustern, Schnitt- und Entwurfszeichnungen für Modelle,

b)
Berechnen von Material, Mustern und Schnittanlagen,

c)
Proportionslehre;

2.
Fachtechnologie:

a)
Be- und Verarbeitung von Pelz und Leder,

b)
berufsbezogene Moderichtungen und -linien,

c)
Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung,

d)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

e)
Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Handels- und zoologische Bezeichnung, Herkunft, Lagerung, Veredlung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe sowie Bestimmungen des Artenschutzes;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 3.