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§ 3 - Film- und Videolaboranten-Ausbildungsverordnung (FilmVAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1663; aufgehoben durch § 1 V. v. 13.01.2014 BGBl. I S. 45
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-101 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

2.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

3.
Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Arbeitsgeräten und Einrichtungen,

4.
Verwenden lichtempfindlicher Materialien,

5.
Herstellen und Bearbeiten einfacher Bild- und Tonaufnahmen,

6.
Verwenden von Geräten zur elektronischen Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild und Ton,

7.
Ansetzen und Überwachen fotochemischer Bäder und Lösungen,

8.
Vorbereiten von Filmentwicklungs- und Kopierarbeiten,

9.
Entwickeln in Schwarzweiß und in Farbe,

10.
Lichtbestimmen und Kopieren in Schwarzweiß und in Farbe,

11.
Herstellen von Titeln, Tricks und Duplikaten,

12.
Durchführen von Qualitätskontrollen.



 

Zitierungen von § 3 FilmVAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FilmVAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FilmVAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FilmVAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...