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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.01.2014 aufgehoben
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§ 4 - Film- und Videolaboranten-Ausbildungsverordnung (FilmVAusbV)
V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1663; aufgehoben durch § 1 V. v. 13.01.2014 BGBl. I S. 45
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-101 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-101 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Zitierungen von § 4 FilmVAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FilmVAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FilmVAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4644/a64205.htm