Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.01.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Film- und Videolaboranten-Ausbildungsverordnung (FilmVAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1663; aufgehoben durch § 1 V. v. 13.01.2014 BGBl. I S. 45
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-101 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

2.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

3.
Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Arbeitsgeräten und Einrichtungen,

4.
Verwenden lichtempfindlicher Materialien,

5.
Herstellen und Bearbeiten einfacher Bild- und Tonaufnahmen,

6.
Verwenden von Geräten zur elektronischen Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild und Ton,

7.
Ansetzen und Überwachen fotochemischer Bäder und Lösungen,

8.
Vorbereiten von Filmentwicklungs- und Kopierarbeiten,

9.
Entwickeln in Schwarzweiß und in Farbe,

10.
Lichtbestimmen und Kopieren in Schwarzweiß und in Farbe,

11.
Herstellen von Titeln, Tricks und Duplikaten,

12.
Durchführen von Qualitätskontrollen.

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Zitierungen von § 3 FilmVAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FilmVAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FilmVAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FilmVAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...


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