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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.01.2014 aufgehoben
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§ 10 - Film- und Videolaboranten-Ausbildungsverordnung (FilmVAusbV)
V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1663; aufgehoben durch § 1 V. v. 13.01.2014 BGBl. I S. 45
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-101 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-101 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Zitierungen von § 10 FilmVAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FilmVAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FilmVAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 FilmVAusbV Aufhebung von Vorschriften
... sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Filmkopienfertiger, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...
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