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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin (TWirtAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1426; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 465
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-6 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz,

6.
Betriebliche Abläufe und Organisation; wirtschaftliche Zusammenhänge,

6.1
Planen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsabläufen und Produktion,

6.2
Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,

6.3
Kommunikation und Information,

7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,

8.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,

9.
Tierschutz,

10.
Tierproduktion,

10.1
Tierzucht,

10.2
Tierhaltung,

10.3
Fütterung,

10.4
Tiergesundheit und Tierhygiene,

10.5
Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Rinderhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Kälber- und Jungrinderaufzucht,

2.
Rinderhaltung,

3.
Reproduktion,

4.
Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren,

5.
Weidewirtschaft, Futtergewinnung.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schweinehaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Reproduktion,

2.
Sauenhaltung,

3.
Ferkelaufzucht und Schweinemast,

4.
Vermarktung,

5.
Technische Systeme der Schweinehaltung,

6.
Verwertung und Entsorgung von Rückständen.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Geflügelhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Haltung und Herdenmanagement,

2.
Fütterung,

3.
Produktgewinnung und Vermarktung,

4.
Reproduktion, Vermehrung, Brut,

5.
Verwertung und Entsorgung von Rückständen.

(5) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schäferei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Schafhaltung,

2.
Ablammung und Aufzucht,

3.
Produktion von Wolle, Milch und Fleisch,

4.
Hütetechnik,

5.
Weidewirtschaft, Futtergewinnung,

6.
Naturschutz und Landschaftspflege.

(6) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Imkerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Völkerführung und Bienengesundheit,

2.
Bienenwanderung,

3.
Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz,

4.
Bienenprodukte gewinnen und vermarkten,

5.
Königinnenzucht,

6.
Betriebsmittel zur Bienenhaltung.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TWirtAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TWirtAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TWirtAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...