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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin (TWirtAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1426; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 465
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-6 Berufliche Bildung
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§ 4 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließen. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 14 nachzuweisen.