§ 19 - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG)

G. v. 25.02.1960 BGBl. I S. 93; zuletzt geändert durch Artikel 303 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 824-3 Fremdrentenrecht
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§ 19


§ 19 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes verrichtet haben, gelten für die Zeiten dieser Beschäftigung als nachversichert. Voraussetzung ist, daß der Beschäftigte wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen wäre, wenn sein Jahresarbeitsverdienst nicht die Versicherungspflichtgrenze überschritten hätte. Die Nachversicherung gilt als bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt. Sie gilt nicht als durchgeführt, wenn auch ohne sie eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung gewährleistet ist; das Nähere bestimmen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Die Sätze 1 bis 4 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. § 18 Abs. 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 303 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 19 FANG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 303 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 236 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 FANG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 FANG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FANG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Versorgungslast-Erstattungsverordnung
V. v. 19.12.1991 BGBl. I S. 2346; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 3 VersLastErstV Pauschale Erstattungsbeträge für die Folgezeit (vom 01.01.2020)
... und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen, dd) §§ 18, 19 , 22 und 23 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes im Gebiet der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 303 11. ZustAnpV Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
...  In Artikel 6 § 18 Absatz 3 Satz 1, § 19 Satz 4 und § 21 Satz 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 236 9. ZustAnpV Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz
...  In Artikel 6 § 18 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Artikel 6 § 19 Satz 4 zweiter Halbsatz des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im ...


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