Änderung § 8a BetrAVG vom 01.01.2018

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§ 8a BetrAVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 8a BetrAVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung


vorherige Änderung

 


1 Der Träger der Insolvenzsicherung kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde oder wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind. 2 Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. 3 Die Abfindung ist darüber hinaus möglich, wenn sie an ein Unternehmen der Lebensversicherung gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte im Rahmen einer Direktversicherung versichert ist. 4 § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und § 3 Abs. 5 gelten entsprechend.




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