(1) Eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannt, wenn
- 1.
- ihre Satzung folgende Bestimmungen enthält:
- a)
- die Mitglieder sind anerkannte Erzeugergemeinschaften, die das gleiche Erzeugnis oder die gleiche Gruppe verwandter Erzeugnisse erzeugen;
- b)
- sie führt die Unterrichtung und Beratung der ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften oder deren Mitglieder durch;
- c)
- sie stellt im Benehmen mit den ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften gemeinsam Erzeugungs- und Qualitätsregeln auf, die für deren Mitglieder maßgebend sind;
- d)
- eine Erzeugergemeinschaft kann nicht mehr als einer Vereinigung angehören;
- 2.
- sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließt.
(2) §
3 Abs. 4 gilt entsprechend.