Änderung § 11 Marktstrukturgesetz vom 15.12.2010

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung auf Beschlüsse einer anerkannten Erzeugergemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie die Erzeugnisse betreffen, die satzungsgemäß Gegenstand ihrer Tätigkeit sind.

(2) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes darf ihre Mitglieder bei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck gegenüber ihren Mitgliedern Preisempfehlungen aussprechen.

(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.

(Text alte Fassung)

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von solchen, die auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission gebildet oder anerkannt sind, soweit sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen, soweit ihre Ziele denen von Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes entsprechen und soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften nach diesem Gesetz übernehmen dürfen.

(Text neue Fassung)

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von solchen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gebildet oder anerkannt sind, soweit sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen, soweit ihre Ziele denen von Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes entsprechen und soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften nach diesem Gesetz übernehmen dürfen.

 



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