(1)
1Die Marke bedarf einer Darstellung, die den Erfordernissen des
§ 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt.
2Die Darstellung kann in Papierform oder auf einem Datenträger eingereicht werden.
3Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein.
4Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben.
5Ist nach Maßgabe dieser Verordnung die Einreichung mehrerer Ansichten möglich, müssen alle Ansichten in einer einzigen Datei enthalten sein.
6Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Darstellung als nicht eingereicht.
(2)
1Bei sonstigen Marken, die sich nicht anderweitig darstellen lassen, ist eine Darstellung durch Text als alleiniges Darstellungsmittel möglich, wenn der Text den Gegenstand des Schutzes der Marke nach
§ 8 Absatz 1 des Markengesetzes klar und eindeutig bestimmbar macht.
2Der Text darf bis zu 150 Wörter umfassen, muss fortlaufend sein und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten.
(3) 1Ist die Darstellung einer Markenform durch verschiedene Mittel möglich, entscheidet der Anmelder über die Art der Darstellung. 2Wird die gleiche Darstellung der Marke auf Papier und auf einem Datenträger eingereicht, ist die Darstellung auf einem Datenträger für den Schutzgegenstand maßgeblich. 3Für die Bestimmung des Anmeldetages ist in den Fällen des Satzes 2 das zuerst eingereichte Darstellungsmittel maßgeblich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung ... 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken". b) Die Angabe zu § 6a wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 6a Markendarstellung ... b) Die Angabe zu § 6a wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 6a Markendarstellung § 6b Markenbeschreibung". c) Die Angaben zu ... das Wort „Wiedergabe" durch das Wort „Darstellung" und die Angabe „ § 6a Absatz 2 " durch die Angabe „§ 6b Absatz 2" ersetzt. 3. § 4 wird wie ... Marke (§ 12a) in das Register eingetragen werden soll." 5. § 6a wird durch die folgenden §§ 6a und 6b ersetzt: „§ 6a ... in das Register eingetragen werden soll." 5. § 6a wird durch die folgenden §§ 6a und 6b ersetzt: „§ 6a Markendarstellung (1) Die Marke bedarf ... 5. § 6a wird durch die folgenden §§ 6a und 6b ersetzt: „ § 6a Markendarstellung (1) Die Marke bedarf einer Darstellung, die den Erfordernissen des ... f) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) § 6a bleibt unberührt." 7. § 9 wird wie folgt gefasst: ... Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Unter den Voraussetzungen des § 6a Absatz 2 kann die Darstellung auch durch Text erfolgen. (2) Für die Form der Darstellung ...
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354