(1)
1Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der
§§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden.
2Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des
§ 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt.
3Unter den Voraussetzungen des
§ 6a Absatz 2 kann die Darstellung auch durch Text erfolgen.
(2) Für die Form der Darstellung gelten im Übrigen die
§§ 8 bis 11 entsprechend.
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G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung ... f) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 12a Sonstige Markenformen". g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: ... Bewegungsmarke, Multimediamarke, Hologrammmarke (§ 12) oder 7. sonstige Marke ( § 12a ) in das Register eingetragen werden soll." 5. § 6a wird durch die ... gilt insbesondere für die Markenformen nach § 12 und für sonstige Markenformen nach § 12a . (3) Die Markenbeschreibung muss den Gegenstand des Schutzes der Marke in objektiver ... Für die Form der Darstellung gelten die §§ 8 bis 11 entsprechend. § 12a Sonstige Markenformen (1) Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die ...