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§ 4 - Markenverordnung (MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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§ 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken



(1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung abgegeben werden.

(2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen in Papier sind ungebunden einzureichen.

(3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung.



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Frühere Fassungen von § 4 MarkenV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 MarkenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Anmeldung von Kollektiv- oder ... geändert: a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken". b) Die Angabe zu ... 6a Absatz 2" durch die Angabe „§ 6b Absatz 2" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Anmeldung von Kollektiv- oder ... 6b Absatz 2" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken (1) Falls die Eintragung als ...