§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
Über mehrere Widersprüche kann gemeinsam entschieden werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenMarkenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung ... das Wort „Wiedergabe" durch das Wort „Darstellung" ersetzt. 19. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere ... ersetzt. 19. § 31 wird wie folgt gefasst: „ § 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche Über mehrere ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4663/a64399.htm