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Änderung § 31 MarkenV vom 14.01.2019

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§ 31 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 31 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche


(Text alte Fassung)

(1) Über mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden soll, soweit sachdienlich, gemeinsam entschieden werden.

(2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen
kann über mehrere Widersprüche gemeinsam entschieden werden.

(Text neue Fassung)

Über mehrere Widersprüche kann gemeinsam entschieden werden.


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