(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 53 der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 3.
- Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
- 4.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 5.
- Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
- 6.
- die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,
- 7.
- die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995