Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Teil 6 - Markenverordnung (MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
|

Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Abschnitt 1 Eintragungsverfahren

§ 47 Eintragungsantrag



(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2.
die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

3.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4.
der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

5.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

6.
die Spezifikation nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gemäß Formblatt.




§ 48 Veröffentlichung des Antrags



(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

3.
der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

4.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

5.
die Spezifikation nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hinzuweisen.




§ 49 Nationaler Einspruch



(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

1.
die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

2.
der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

3.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4.
die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,

5.
die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt.




Abschnitt 2 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes

§ 50 Einspruch



(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

1.
die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

2.
die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,

3.
der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

4.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

5.
die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.

(3) 1Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. 2Die Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.




§ 51 Einspruchsverfahren



1Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. 2Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet.




Abschnitt 3 Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht

§ 52 Änderungen der Spezifikation



(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,

2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3.
Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

4.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

5.
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

6.
die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,

7.
die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(3) Für Anträge nach Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.




§ 53 Löschungsantrag



(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,

2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3.
falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4.
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

5.
Gründe für die Löschung.




§ 54 Akteneinsicht



In den Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten.




§ 55 (aufgehoben)