(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 54 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 3.
- falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
- 5.
- Gründe für die Löschung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995