§ 45 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 45 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Text alte Fassung) § 45 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen | (Text neue Fassung)§ 45 (aufgehoben) |
(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt § 43 entsprechend. (2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen. |