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Synopse aller Änderungen der MarkenV am 01.11.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2008 durch Artikel 1 der MarkenVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MarkenV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bildmarken


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der von ihm gewählten grafischen Wiedergabe einer Wortmarke im Sinne des § 7, als zweidimensionale Wort-Bild-Marke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben zusätzlich in der Anmeldung zu bezeichnen.

(Text neue Fassung)

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der von ihm gewählten grafischen Wiedergabe einer Wortmarke im Sinne des § 7, als zweidimensionale Wort-Bild-Marke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben zusätzlich in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier dauerhaft dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten auch bei einer Verkleinerung auf ein Format von 8 Zentimetern Höhe und Breite in schwarz-weißer Wiedergabe deutlich erkennen lässt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format DIN A4 nicht überschreiten. Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x 17 Zentimeter sein. Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten.



(3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format DIN A4 nicht überschreiten. Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x 17 Zentimeter und nicht kleiner als 8 x 8 Zentimeter sein. Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten.

(4) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk 'oben' abgesetzt oberhalb der Darstellung auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden, für den folgende Standards gelten:

1. Folgende Medientypen und Formatierungen für zusätzlich in maschinenlesbarer Form eingereichte Wiedergaben der Marke werden akzeptiert:


Physikalisches Medium
| Typ | Formatierung

CD-R
| 120 mm Recordable Disk | ISO 9660
Grafikformat:
JPEG (.jpg) ohne Kompression


Auflösung:
mindestens 150 x 150 dpi,
maximal 1.200 x 1.200 dpi


Farbtiefe:
24 bit/p



Alle Ansichten (§ 9 Abs.
1 Satz 2) müssen in einer Bilddatei wiedergegeben werden. Eine Datenkompression ist nicht zulässig.



(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Andernfalls kann der Datenträger nicht verwendet werden. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellungen sind als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.

1. Folgende Grafikformatierungen werden akzeptiert:


Grafikformat
| | JPEG (*.jpg)

Auflösung
| Bei Breitformat
in der Breite
| Mindestens
945, höchs-
tens 1890
Bildpunkte
(Pixel)


| Bei Hochfor-
mat in der
Höhe | Mindestens
945, höchs-
tens 1890
Bildpunkte
(Pixel)


Farbraum | | sRGB


Farbtiefe | Farbbild | 24 Bit/p


| schwarz-weiß | 8 Bit/p

| Graustufen | 8 Bit/p


Die Datei darf nicht größer als
1 Megabyte sein. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.

2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:

a) der Name des Anmelders,

b) die Marke, soweit möglich,

c) der Vertreter, soweit bestellt,

d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und

f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen nicht verwendet werden.

3. Der
Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten. Anderenfalls wird der Anmelder oder sein Vertreter informiert, dass der Datenträger nicht verwendet werden kann.



Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Datenträger mit Etiketten werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.

(6) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.



§ 9 Dreidimensionale Marken


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(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Es können Darstellungen von bis zu sechs verschiedenen Ansichten eingereicht werden. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.



(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Die Wiedergaben können bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und sind auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des § 8 Abs. 3 einzureichen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder grafische Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherung geeignet sind.

(3) Wird die Marke durch eine grafische Strichzeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend.



(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend. Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden.

(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.



§ 11 Hörmarken


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(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen.



(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen.

(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(3) Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger einreichen.

(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

(5) Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Folgende Medientypen und Formatierungen für die klangliche Wiedergabe einer Hörmarke werden akzeptiert:


Physikalisches Medium | Typ | Formatierung

CD-R | 120 mm Recordable Disk | ISO 9660 Dateiformate:
VOC-Format (.VOC) oder
WAVE-Format (.WAV) oder
MIDI-Format (.MID)


Bei
der Aufnahme der Hörmarke dürfen klangverändernde Verfahren nicht verwendet werden. Die Abtastfrequenz muss mindestens 22,05 kHz, die Auflösung mindestens acht Bit betragen. Datenkompression und Kopierschutzverfahren sind nicht zulässig.



1. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auflösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.

2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:

a) der Name des Anmelders,

b) die Marke, soweit möglich,

c) der Vertreter, soweit bestellt,

d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und

f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.

Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen nicht verwendet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten. Anderenfalls wird der Anmelder oder sein Vertreter informiert, dass der Datenträger nicht verwendet werden kann.



3. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht.

4. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträger eingereicht werden.



§ 12 Sonstige Markenformen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als sonstige Markenform eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 1 bis 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 entsprechend.



(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als sonstige Markenform eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 entsprechend.

(3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen


(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 Abs. 1 möglich ist.

(2) Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 19 Abs. 2 bezeichneten alphabetischen Listen verwendet werden. Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden.

(3) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist.



(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1½ abzufassen. Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 Veröffentlichung der Anmeldung




§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung


(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markengesetzes), umfasst folgende Angaben:

1. das Aktenzeichen der Anmeldung,

2. das Datum des Eingangs der Anmeldung,

3. Angaben über die Marke,

4. Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) in Anspruch genommenen Zeitrang,

5. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,

6. wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters,

7. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger sowie

8. die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.



(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:

1. bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zurückweisungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zurückweisung bezieht;

2. bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme einer Markenanmeldung eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Rücknahme bezieht;

3. wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes) oder wegen fehlender Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende Angabe;

4. bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen eine entsprechende Angabe.

(3)
Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 43 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen




§ 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt ist das vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebene Formblatt zu verwenden.

(2) Die nach § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist in französischer Sprache einzureichen.




Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 44 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen




§ 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt § 43 entsprechend.

(2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses
der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.



Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 45 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen




§ 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt § 43 entsprechend.

(2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses
der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.



Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 47 Eintragungsantrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.



(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92,

2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

3. die
geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, deren Eintragung beantragt wird und

4.
die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Angaben.



1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006,

2. die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

3.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. der als
geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

5.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

6.
die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß Formblatt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 48 Beteiligung anderer Staaten




§ 48 Veröffentlichung des Antrags


vorherige Änderung nächste Änderung

Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit der auch ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 anerkannten Drittland gelegenes geografisches Grenzgebiet bezeichnet wird, oder auf eine an dieses geografische Gebiet gekoppelte traditionelle Bezeichnung, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt im unmittelbaren Verkehr die zuständige Stelle des anderen Staates und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.



(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2. falls
ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

3. der als geografische Angabe
oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

5. die Spezifikation
nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006.

(2) In der Veröffentlichung ist
auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 49 Veröffentlichung des Antrags




§ 49 Nationaler Einspruch


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

3.
die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung und

4. der wesentliche Inhalt der Spezifikation.

(2) In der Veröffentlichung ist auf
die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes hinzuweisen.



(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift
sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

2. der
Name und die Anschrift des Einsprechenden,

3.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4.
die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,

5.
die Gründe nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, auf die sich der Einspruch stützt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 50 Einspruch


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

2. die
geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich richtet sowie

3. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt, in dem der Einsprechende betroffen ist.

(2)
Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass

1. die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht gegeben sind,

2. sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig
auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, Die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befanden, oder

3. die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist; hierzu sind ausreichende Angaben zu machen.




(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift
sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,

3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

5. die
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.

(3)
Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51 Einspruchsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung des Originals des Einspruchs und des übrigen Akteninhalts.



Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 52 Änderungen der Spezifikation


vorherige Änderung nächste Änderung

Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Für das weitere Verfahren gelten § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 51 entsprechend.



(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006,

3. Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

5. Umstände, aus denen sich
das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

6. die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,

7. die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(3) Für Anträge nach Artikel 9
Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 53 Löschungsantrag


vorherige Änderung nächste Änderung

In dem Antrag auf Löschung nach Artikel 11a Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, auf die verzichtet werden soll,

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers und

3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters.



(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag
sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

5. Gründe für die Löschung.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 54 Akteneinsicht


vorherige Änderung

In den Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.



In den Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.