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Änderung § 14 MarkenV vom 01.01.2007

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§ 14 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 14 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Verwendung fremdsprachiger Formblätter


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen können außer den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern und damit übereinstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-Verordnung) auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie international standardisiert sind und nach Form und Inhalt den deutschsprachigen Formblättern entsprechen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt bestehen. Die Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen unberührt.