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Änderung § 12 MarkenV vom 01.01.2007

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§ 12 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 12 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.11.2006 BGBl. I S. 2660
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Sonstige Markenformen


(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als sonstige Markenform eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 1 bis 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 1 bis 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 entsprechend.

(3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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