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Änderung § 8 MarkenV vom 01.11.2008

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§ 8 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 8 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bildmarken


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der von ihm gewählten grafischen Wiedergabe einer Wortmarke im Sinne des § 7, als zweidimensionale Wort-Bild-Marke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben zusätzlich in der Anmeldung zu bezeichnen.

(Text neue Fassung)

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der von ihm gewählten grafischen Wiedergabe einer Wortmarke im Sinne des § 7, als zweidimensionale Wort-Bild-Marke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben zusätzlich in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier dauerhaft dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten auch bei einer Verkleinerung auf ein Format von 8 Zentimetern Höhe und Breite in schwarz-weißer Wiedergabe deutlich erkennen lässt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.

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(3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format DIN A4 nicht überschreiten. Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x 17 Zentimeter sein. Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten.



(3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format DIN A4 nicht überschreiten. Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x 17 Zentimeter und nicht kleiner als 8 x 8 Zentimeter sein. Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten.

(4) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk 'oben' abgesetzt oberhalb der Darstellung auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt.

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(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden, für den folgende Standards gelten:

1. Folgende Medientypen und Formatierungen für zusätzlich in maschinenlesbarer Form eingereichte Wiedergaben der Marke werden akzeptiert:


Physikalisches Medium
| Typ | Formatierung

CD-R
| 120 mm Recordable Disk | ISO 9660
Grafikformat:
JPEG (.jpg) ohne Kompression


Auflösung:
mindestens 150 x 150 dpi,
maximal 1.200 x 1.200 dpi


Farbtiefe:
24 bit/p



Alle Ansichten (§ 9 Abs.
1 Satz 2) müssen in einer Bilddatei wiedergegeben werden. Eine Datenkompression ist nicht zulässig.



(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Andernfalls kann der Datenträger nicht verwendet werden. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellungen sind als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.

1. Folgende Grafikformatierungen werden akzeptiert:


Grafikformat
| | JPEG (*.jpg)

Auflösung
| Bei Breitformat
in der Breite
| Mindestens
945, höchs-
tens 1890
Bildpunkte
(Pixel)


| Bei Hochfor-
mat in der
Höhe | Mindestens
945, höchs-
tens 1890
Bildpunkte
(Pixel)


Farbraum | | sRGB


Farbtiefe | Farbbild | 24 Bit/p


| schwarz-weiß | 8 Bit/p

| Graustufen | 8 Bit/p


Die Datei darf nicht größer als
1 Megabyte sein. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.

2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:

a) der Name des Anmelders,

b) die Marke, soweit möglich,

c) der Vertreter, soweit bestellt,

d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und

f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.

vorherige Änderung

Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen nicht verwendet werden.

3. Der
Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten. Anderenfalls wird der Anmelder oder sein Vertreter informiert, dass der Datenträger nicht verwendet werden kann.



Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Datenträger mit Etiketten werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.

(6) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)