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Änderung § 51 MarkenV vom 01.11.2008

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§ 51 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 51 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Einspruchsverfahren


(Text alte Fassung)

Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung des Originals des Einspruchs und des übrigen Akteninhalts.

(Text neue Fassung)

Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)