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Änderung § 54 MarkenV vom 01.11.2008

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§ 54 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 54 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Akteneinsicht


(Text alte Fassung)

In den Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.

(Text neue Fassung)

In den Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)