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Änderung § 48 MarkenV vom 16.01.2026

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§ 48 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 48 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Veröffentlichung des Antrags


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:

(Text neue Fassung)

(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung) sind mindestens anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

3. der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

5. die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.

vorherige Änderung

(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 hinzuweisen.



(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 hinzuweisen.

(heute geltende Fassung)