| MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Anwendungsbereich § 1 Verfahren in Markenangelegenheiten Teil 2 Verfahren bis zur Eintragung Abschnitt 1 Anmeldungen § 2 Form der Anmeldung § 3 Inhalt der Anmeldung § 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken § 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter § 6 Angaben zur Markenform § 6a Markendarstellung § 6b Markenbeschreibung § 7 Wortmarken § 8 Bildmarken § 9 Dreidimensionale Marken § 10 Farbmarken § 10a (aufgehoben) § 11 Klangmarken § 12 Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Hologrammmarken § 12a Sonstige Markenformen § 13 Muster und Modelle § 14 (aufgehoben) § 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Darstellungen mit nichtlateinischen Schriftzeichen § 16 Fremdsprachige Dokumente § 17 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke § 18 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung Abschnitt 2 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen § 19 Klassifizierung § 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen § 21 Entscheidung über die Klassifizierung § 22 (aufgehoben) Abschnitt 3 Veröffentlichung der Anmeldung § 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung Teil 3 Register, Urkunde, Veröffentlichung § 24 Ort und Form des Registers § 25 Inhalt des Registers § 26 Urkunde, Bescheinigungen § 27 Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register § 28 (aufgehoben) Teil 4 Einzelne Verfahren Abschnitt 1 Widerspruchsverfahren § 29 Form des Widerspruchs § 30 Inhalt des Widerspruchs § 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche § 32 Aussetzung Abschnitt 2 Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen § 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke § 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen § 35 Teilung von Anmeldungen § 36 Teilung von Eintragungen Abschnitt 3 Verlängerung § 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung § 38 Antrag auf teilweise Verlängerung Abschnitt 4 Verzicht § 39 Verzicht § 40 Zustimmung Dritter Abschnitt 5 Löschung § 41 Verfall § 42 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte Abschnitt 6 Lizenz § 42a Eintragung einer Lizenz § 42b Änderung oder Löschung einer Lizenz § 42c Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräußerungsbereitschaft Teil 5 Internationale Registrierungen § 43 (aufgehoben) § 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen § 45 (aufgehoben) § 46 Schutzverweigerung Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 Abschnitt 1 Eintragungsverfahren § 47 Eintragungsantrag § 48 Veröffentlichung des Antrags § 49 Nationaler Einspruch | |
| (Text alte Fassung) Abschnitt 2 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes | (Text neue Fassung) Abschnitt 2 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren |
§ 50 Einspruch § 51 Einspruchsverfahren Abschnitt 3 Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht § 52 Änderungen der Spezifikation § 53 Löschungsantrag § 54 Akteneinsicht § 55 (aufgehoben) Teil 7 Schlussvorschriften § 56 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung § 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen | |
| § 57a Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143 | § 57a (aufgehoben) |
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 (aufgehoben) Anlage 3 (aufgehoben) | |
§ 48 Veröffentlichung des Antrags | |
| (1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben: | (1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung) sind mindestens anzugeben: |
1. der Name und die Anschrift des Antragstellers, 2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 3. der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name, 4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, 5. die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143. | |
| (2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 hinzuweisen. | (2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 hinzuweisen. |
§ 49 Nationaler Einspruch | |
| (1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. | (1) Der Einspruch nach § 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. |
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben: 1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet, 2. der Name und die Anschrift des Einsprechenden, 3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 4. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt, 5. die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt. | |
§ 50 Einspruch | |
| (1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. | (1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. |
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben: 1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet, 2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, 3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden, 4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt. (3) 1 Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. 2 Die Gründe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben. | |
§ 57a Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143 | § 57a (aufgehoben) |
Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die Überschrift zu Teil 6, die §§ 47, 48 und § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 3, § 52 Absatz 1 und 3, § 53 Absatz 1 sowie § 54 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | |