Änderung § 57a MarkenV vom 16.01.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 57a MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 57a MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57a Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143


(Text neue Fassung)

§ 57a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die Überschrift zu Teil 6, die §§ 47, 48 und § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 3, § 52 Absatz 1 und 3, § 53 Absatz 1 sowie § 54 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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