§ 51 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 51 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 207 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Einspruchsverfahren | |
(Text alte Fassung) Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. | (Text neue Fassung) Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. |