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Änderung § 9 MarkenV vom 01.01.2007

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§ 9 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 9 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.11.2006 BGBl. I S. 2660
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Dreidimensionale Marken


(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Es können Darstellungen von bis zu sechs verschiedenen Ansichten eingereicht werden. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder grafische Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherung geeignet sind.

(3) Wird die Marke durch eine grafische Strichzeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten.

(Text alte Fassung)

(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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