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Abschnitt 3 - Markenverordnung (MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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Teil 4 Einzelne Verfahren

Abschnitt 3 Verlängerung

§ 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung



Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.


§ 38 Antrag auf teilweise Verlängerung



(1) Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen bewirkt werden, für die die Marke eingetragen ist, so kann der Inhaber der Marke einen entsprechenden Antrag stellen.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
die Registernummer der Marke, deren Schutzdauer verlängert werden soll,

2.
der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,

3.
falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4.
die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzdauer verlängert werden soll.