Abschnitt 6 - Markenverordnung (MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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Teil 4 Einzelne Verfahren
Abschnitt 6 Lizenz
§ 42a Eintragung einer Lizenz
§ 42b Änderung oder Löschung einer Lizenz
§ 42c Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräußerungsbereitschaft

Teil 4 Einzelne Verfahren

Abschnitt 6 Lizenz

§ 42a Eintragung einer Lizenz


§ 42a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Antrag auf Eintragung der Erteilung einer Lizenz nach § 30 Absatz 6 Satz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
die Registernummer der Marke, bei der die Lizenz erfasst werden soll,

2.
der Name des Markeninhabers,

3.
Angaben zum Lizenznehmer entsprechend § 5,

4.
Angaben, ob es sich um eine ausschließliche oder einfache Lizenz handelt,

5.
Angaben, ob es sich um eine Unterlizenz des im Register eingetragenen Lizenznehmers handelt,

6.
Angaben zu einer zeitlichen, räumlichen oder gegenständlichen Beschränkung; falls die Lizenz auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen beschränkt wurde, die Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wurde.

(3) Die nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung des Markeninhabers oder des Lizenznehmers bedarf der Schriftform.


Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019

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§ 42b Änderung oder Löschung einer Lizenz


§ 42b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Antrag auf Änderung oder Löschung einer nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes eingetragenen Lizenz muss die Registernummer der Marke und die Bezeichnung der Lizenz, die geändert oder gelöscht werden soll, enthalten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019

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§ 42c Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräußerungsbereitschaft


§ 42c hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Anmelder oder der im Register eingetragene Markeninhaber kann gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt seine unverbindliche Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen oder zur Veräußerung des Markenrechts schriftlich erklären. 2Die Erklärung wird in das Register eingetragen.

(2) Die Erklärung der Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen ist unzulässig, solange im Register ein Vermerk über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz eingetragen ist oder dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks vorliegt.

(3) Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zurückgenommen werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019



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