(1) Aus dem Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" können auch weitere Teilprüfungen gesondert durchgeführt werden.
(2) Zu weiteren Teilprüfungen gemäß Absatz 1 ist zuzulassen, wer bereits eine Prüfung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin bestanden hat.
(3) §
3 Abs. 5, §
6, §
8 Abs. 1 und 3, §
9 Abs. 1 gelten entsprechend.
(4) Über das Bestehen der weiteren Teilprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.