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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin (VerkPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1998 BGBl. I S. 4065; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-56 Berufliche Bildung
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§ 5 Grundlegende Qualifikationen


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Handlungsbereich "Kaufmännische Steuerung und Personalwirtschaft" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:

1.
Betriebswirtschaftliche Steuerung,

2.
Kosten- und Leistungsrechnung,

3.
Personalwirtschaft,

4.
Recht und Haftung.

Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen bei der Erstellung von Verkehrsdienstleistungen erkennen, im Hinblick auf unternehmerische Ziele und Entscheidungen beurteilen und in einzelne Maßnahmen umsetzen kann. Dabei soll er insbesondere die Maßstäbe der betriebwirtschaftlichen Effizienz, die Funktionsfähigkeit der sozialen Organisation des Betriebs, das Zusammenspiel der technischen, organisatorischen und sozialen Produktionsfaktoren und die rechtlichen Rahmenbedingungen in seine Arbeit einbeziehen können.

(2) Im Handlungsbereich "Verkehrswirtschaft und Verkehrsdienstleistungen" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:

1.
Verkehrswirtschaft in der Volkswirtschaft,

2.
Strukturen und Leistungserstellung der Verkehrsunternehmen/Logistik,

3.
Außenwirtschaft,

4.
Verkehrsdienstleistungen.

Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Verkehrsdienstleistungen im Zusammenhang der betriebswirtschaftlichen, der verkehrs- und außenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen konzipieren und ihre Realisierungsmöglichkeiten realistisch einschätzen kann. Dabei soll er die Besonderheiten der Betriebswirtschaft von Verkehrsbetrieben, Standortfragen und moderne logistische Techniken berücksichtigen können. Er soll die Schnittstellen der Verkehrsdienstleistungen im Zusammenhang umfangreicher Dienstleistungsangebote erkennen und gestalten sowie Marketingkonzepte für seine Dienstleistungsprodukte entwerfen können. Die Ergebnisse sollen dem jeweiligen Stand an Sicherheit, Qualität und Umweltverträglichkeit entsprechen.

(3) Im Handlungsbereich "Führung, Kommunikation und Kooperation" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:

1.
Unternehmensziele und Unternehmensorganisation,

2.
Führung, Kommunikation und Kooperation.

Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß der die Funktionen und Bedeutung von Unternehmenszielen und Unternehmensorganisation in der Verkehrswirtschaft für die effiziente Erstellung und Realisierung von Verkehrsdienstleistungen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Partnerunternehmen und Kunden einschätzen und berücksichtigen kann. Er soll in der Lage sein, Mitarbeiter und Projektgruppen zu führen, Organisations- und Kooperationsformen bei Verhandlungen, in Konfliktfällen, in der Teamarbeit, im Projektmanagement und Controlling sowie in der zwischenbetrieblichen Kooperation und im Umgang mit Kunden zweckmäßig zu gestalten, zu pflegen und zu nutzen. Dabei sollen die erforderlichen Methoden der Präsentation, Kommunikation und Motivierung eingesetzt werden.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VerkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...


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