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Änderung § 19 LuftSiG vom 17.03.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 LuftSiG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. LuftSiGÄndG am 17. März 2026 und Änderungshistorie des LuftSiG

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§ 19 LuftSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
§ 19 LuftSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 68
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Strafvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Wer entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der zugleich Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer die
Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(Text neue Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der zugleich Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt oder

2. eine in § 18 Absatz 1 Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt.

(2) Mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bei der
Tat einen in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten verbotenen Gegenstand bei sich führt oder

2. in den Fällen des Absatzes 1 in der Absicht handelt, eine andere Straftat
zu ermöglichen oder zu verdecken.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sowie des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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