Änderung § 10 LuftSiG vom 04.03.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 LuftSiG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. LuftSiGÄndG am 4. März 2017 und Änderungshistorie des LuftSiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 LuftSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2017 geltenden Fassung
§ 10 LuftSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zugangsberechtigung


(Text alte Fassung)

1 Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. 2 Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 kann dem Betroffenen zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ausgestellt werden. 3 Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den nicht allgemein zugänglichen Bereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. 4 Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. 5 Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen. 6 Der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen ohne Berechtigung ist verboten.

(Text neue Fassung)

1 Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. 2 Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 kann dem Betroffenen zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ausgestellt werden. 3 Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. 4 Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. 5 Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen. 6 Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite sowie zu den Sicherheitsbereichen ohne Berechtigung ist verboten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed