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Änderung § 97 BVerfGG vom 12.09.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 97 BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.09.2006 geltenden Fassung
§ 97 BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.09.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.09.2006 BGBl. I 2098
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 97


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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