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Artikel 1 - Föderalismusreform-Begleitgesetz (FödReformBeglG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. September 2006 BVerfGG § 13, § 14, § 97

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 6a wird folgende Nummer 6b eingefügt:

„6b.
darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),".

b)
In Nummer 15 wird die Angabe „Artikel 93 Abs. 2" durch die Angabe „Artikel 93 Abs. 3" ersetzt.

2.
In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13 Nr. 6a" die Angabe „oder 6b" eingefügt.

3.
Im III. Teil wird der Sechzehnte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Sechzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b

§ 97

(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten."



 

Zitierungen von Artikel 1 Föderalismusreform-Begleitgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FödReformBeglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FödReformBeglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 7 RASvStG Änderung anderer Gesetze
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, werden die ...